1 Name, Sitz und Zweck
1.1. Name und Sitz
Die Bühne Wehntal (büwe) ist ein Verein mit Sitz in 8166 Niederweningen, im Sinne von Art.60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
1.2. Zweck
Die Bühne Wehntal bezweckt die Pflege des Volkstheaters durch die Einstudierung und Aufführung gehobener und gut inszenierter Theaterstücke. Die Bühne Wehntal ist politisch und konfessionell unabhängig
2 Mitgliedschaft
2.1. Grundsatz
Der Bühne Wehntal kann jedePerson beitreten, der die Ziele des Vereins aktiv oder passiv unterstützen will.
Eintrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten.
2.2. Mitgliedschaftsarten
Es gibt vier Mitgliedschaftsarten:
- Schnuppermitglied
- Aktivmitglied
- Passivmitglied
- Ehrenmitglied
2.2.1. Schnuppermitgliedschaft
Interessierte werden durch den Vorstand zur Probe für eine Theatersaison im Verein aufgenommen. Mit Ausnahme des Stimmrechts geniessen Schnuppermitglieder während dem Schnupperjahr die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
Pflichten: Mithilfe zur Erreichung des Vereinszwecks gemäss Punkt 1.2. und Teilnahme der Generalverssammlung (GV).
2.2.2. Aktivmitgliedschaft
Aktivmitglied kann jedes Schnuppermitglied werden, welches an der Erreichung des Vereinszwecks mitgewirkt hat. Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversamlung.
Pflichten: Mithilfe zur Erreichung des Vereinszwecks gemäss Punkt 1.2. und Teilnahme der Generalverssammlung (GV), sowie die Entrichtung des Aktivmitgliederbeitrages.
2.2.3. Passivmitgliedschaft
Passivmitglied kann jede Person werden, welche die Bühne Wehntal nicht physisch, sondern finanziell unterstützen will oder kann. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Passivmitglieder haben kein Stimmrecht an der Generalversammlung, werden aber an die Generalversammlung eingeladen.
Pflichten: Entrichtung des Passivmitgliederbeitrages.
2.2.4. Ehrenmitgliedschaft
An der Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, welche durch ausserordentliche Leistungen auf gefallen sind. Ein Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte wie ein Aktivmitglied.
Pflichten: keine
2.3. Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen (ausgenommen Schnuppermitglieder). Die finanzielle Verpflichtung für das
laufende Rechnungsjahr ist zu erfüllen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Dies gilt für alle Mitgliedschaftsarten gemäss Punkt 2.2.
2.4. Ausschluss
Mitglieder, die Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Vereinszweck zuwiderhandeln, können vom Verein ausgeschlossen werden.
2.5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist automatisch beendet bei Austritt, Ausschluss oder Tod
3 Organisation
3.1. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung (GV)
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
3.2. Generalversammlung (GV)
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung (GV). Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 10 Tage zum Voraus schriftlich (wo möglich per E‑Mail), unter Beilage der Traktandenliste eingeladen.
Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:
- Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten und des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
- Genehmigung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung und Revisonsberichtes
- Beschluss über das Jahresbudget
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit relativem Mehr. Es genügen mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen. Enthaltungen haben keinen Einfluss auf die Abstimmung.
3.2.1 Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von 30% der stimmberechtigten Mitglieder jederzeit einberufen werden. Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach freiem Ermessen einberufen werden.
3.3. Vorstand
In den Vorstand können ausschliesslich Aktivmitglieder mit einjähriger Aktivmitgliedschaft gewählt werden. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er besteht aus 4 Ämtern – Präsidium / Aktuariat / Finanzen / Spielleitung. Jedes Amt wird separat gewählt.
Der Vorstand kann zusätzlich maximal 3 Beisitzer beantragen. Wahlberechtigt sind ebenfalls ausschliesslich Aktivmitglieder mit mindestens einjähriger Aktivmitgliedschaft.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand leitet den Verein, vertritt ihn gegen aussen und vollzieht Vereinsbeschlüsse.
Er entscheidet über die rechtsverbindliche Unterschrift, sowie alle nicht der General- oder Mitgliederversammlung vorbehaltenen Geschäfte.
Die Mitglieder des Vorstands sind kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt.
3.4. Ressortleitung
Der Vorstand benennt interessierte Aktivmitglieder zu Ressortleitern. Diese handeln im Auftrag des Vorstandes, die Rechte und Pflichten werden direkt kommuniziert. Dafür nehmen die Ressortleiter an bestimmten Vorstandssitzungen teil. Die Ressortleiter haben in ihrem Ressort eine mit dem Vorstand vereinbarte Entscheidungs- und Unterschriftskompetenz.
3.5. Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren bestehen aus zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden auf eine unbestimmte Zeit gewählt, überprüfen die Jahresrechnung und stellen der Generalversammlung schriftlich Antrag über deren Annahme.
4 Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen, sowie den Erträgen der Aufführungen. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Sind die Verbindlichkeiten grösser als das Vereinsvermögen, haften die Mitglieder zu gleichen Teilen bis zur Höhe des Mitgliederbeitrages. Eine Nachschusspflicht seitens der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5 Statutenänderung und Auflösung
Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur in einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins bestimmen die eingeschriebenen Aktivmitglieder an welchen kulturellen oder karitativen Einrichtungen bzw. Organisationen das allfällige Vermögen gespendet wird.
6 Schlussbestimmung
Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Statuten bestimmt die Generalversammlung vom 29.03.2019. Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 29.03.2019 genehmigt.