Sta­tu­ten

1 Name, Sitz und Zweck 

1.1. Name und Sitz
Die Büh­ne Wehn­tal (büwe) ist ein Ver­ein mit Sitz in 8166 Nie­der­we­nin­gen, im Sin­ne von Art.60ff des schwei­ze­ri­schen Zivil­ge­setz­bu­ches (ZGB).

1.2. Zweck
Die Büh­ne Wehn­tal bezweckt die Pfle­ge des Volks­thea­ters durch die Ein­stu­die­rung und Auf­füh­rung geho­be­ner und gut insze­nier­ter Thea­ter­stü­cke. Die Büh­ne Wehn­tal ist poli­tisch und kon­fes­sio­nell unabhängig

2 Mitgliedschaft 

2.1. Grund­satz
Der Büh­ne Wehn­tal kann jede­Per­son bei­tre­ten, der die Zie­le des Ver­eins aktiv oder pas­siv unter­stüt­zen will.
Ein­tritts­ge­su­che sind an den Vor­stand zu richten.

2.2. Mit­glied­schafts­ar­ten
Es gibt vier Mitgliedschaftsarten:

  • Schnup­per­mit­glied
  • Aktiv­mit­glied
  • Pas­siv­mit­glied
  • Ehren­mit­glied

2.2.1. Schnup­per­mit­glied­schaft
Inter­es­sier­te wer­den durch den Vor­stand zur Pro­be für eine Thea­ter­sai­son im Ver­ein auf­ge­nom­men. Mit Aus­nah­me des Stimm­rechts genies­sen Schnup­per­mit­glie­der wäh­rend dem Schnup­per­jahr die glei­chen Rech­te wie die Aktivmitglieder.

Pflich­ten: Mit­hil­fe zur Errei­chung des Ver­eins­zwecks  gemäss Punkt 1.2. und Teil­nah­me der Gene­ral­vers­samm­lung (GV).

2.2.2. Aktiv­mit­glied­schaft
Aktiv­mit­glied kann jedes Schnup­per­mit­glied wer­den, wel­ches an der Errei­chung des Ver­eins­zwecks mit­ge­wirkt hat. Die Auf­nah­me erfolgt durch die Generalversamlung.

Pflich­ten: Mit­hil­fe zur Errei­chung des Ver­eins­zwecks gemäss Punkt 1.2. und Teil­nah­me der Gene­ral­vers­samm­lung (GV), sowie die Ent­rich­tung des Aktivmitgliederbeitrages.

2.2.3. Pas­siv­mit­glied­schaft
Pas­siv­mit­glied kann jede Per­son wer­den, wel­che die Büh­ne Wehn­tal nicht phy­sisch, son­dern finan­zi­ell unter­stüt­zen will oder kann. Die Auf­nah­me erfolgt durch den Vor­stand.
Pas­siv­mit­glie­der haben kein Stimm­recht an der Gene­ral­ver­samm­lung, wer­den aber an die Gene­ral­ver­samm­lung eingeladen.

Pflich­ten: Ent­rich­tung des Passivmitgliederbeitrages.

2.2.4. Ehren­mit­glied­schaft
An der Gene­ral­ver­samm­lung kann auf Antrag des Vor­stan­des Per­so­nen zu Ehren­mit­glie­dern ernen­nen, wel­che durch aus­ser­or­dent­li­che Leis­tun­gen auf gefal­len sind. Ein Ehren­mit­glied hat die glei­chen Rech­te wie ein Aktivmitglied.

Pflich­ten: keine

2.3. Aus­tritt
Der Aus­tritt aus dem Ver­ein kann jeder­zeit durch eine schrift­li­che Mit­tei­lung an den Vor­stand erfol­gen (aus­ge­nom­men Schnup­per­mit­glie­der). Die finan­zi­el­le Ver­pflich­tung für das
lau­fen­de Rech­nungs­jahr ist zu erfül­len. Es besteht kein Anspruch auf Rück­erstat­tung. Dies gilt für alle Mit­glied­schafts­ar­ten gemäss Punkt 2.2.

2.4. Aus­schluss
Mit­glie­der, die Ihren Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kom­men oder dem Ver­eins­zweck zuwi­der­han­deln, kön­nen vom Ver­ein aus­ge­schlos­sen werden.

2.5. Erlö­schen der Mit­glied­schaft
Die Mit­glied­schaft ist auto­ma­tisch been­det bei Aus­tritt, Aus­schluss oder Tod

3 Organisation 

3.1. Orga­ne des Ver­eins
Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  • Gene­ral­ver­samm­lung (GV)
  • Vor­stand
  • Rech­nungs­re­vi­so­ren

3.2. Gene­ral­ver­samm­lung (GV)
Das obers­te Organ des Ver­eins ist die Gene­ral­ver­samm­lung (GV). Die ordent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung fin­det ein­mal jähr­lich statt. Zur Gene­ral­ver­samm­lung wer­den die Mit­glie­der 10 Tage zum Vor­aus schrift­lich (wo mög­lich per E‑Mail), unter Bei­la­ge der Trak­tan­den­lis­te ein­ge­la­den.
Die Gene­ral­ver­samm­lung hat die fol­gen­den Aufgaben:

  • Wahl bzw. Abwahl des Prä­si­den­ten und des Vorstandes
  • Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
  • Geneh­mi­gung der Statuten
  • Abnah­me der Jah­res­rech­nung und Revisonsberichtes
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Fest­set­zung der Mitgliederbeiträge

An der Gene­ral­ver­samm­lung besitzt jedes Aktiv­mit­glied eine Stim­me. Die Beschluss­fas­sung erfolgt mit rela­ti­vem Mehr. Es genü­gen mehr Ja-Stim­men als Nein-Stim­men. Ent­hal­tun­gen haben kei­nen Ein­fluss auf die Abstimmung.

3.2.1 Aus­ser­or­dent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung
Aus­ser­or­dent­li­che Gene­ral­ver­samm­lun­gen kön­nen durch Beschluss des Vor­stan­des oder auf Begeh­ren von 30% der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der jeder­zeit ein­be­ru­fen wer­den. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen kön­nen vom Vor­stand nach frei­em Ermes­sen ein­be­ru­fen werden.

3.3. Vor­stand
In den Vor­stand kön­nen aus­schliess­lich Aktiv­mit­glie­der mit ein­jäh­ri­ger Aktiv­mit­glied­schaft gewählt wer­den. Der Vor­stand wird durch die Gene­ral­ver­samm­lung für die Dau­er von 2 Jah­ren gewählt. Er besteht aus 4 Ämtern – Prä­si­di­um / Aktua­ri­at / Finan­zen / Spiel­lei­tung. Jedes Amt wird sepa­rat gewählt. 

Der Vor­stand kann zusätz­lich maxi­mal 3 Bei­sit­zer bean­tra­gen. Wahl­be­rech­tigt sind eben­falls aus­schliess­lich Aktiv­mit­glie­der mit min­des­tens ein­jäh­ri­ger Aktivmitgliedschaft.

Er ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der anwe­send sind. Bei Stimm­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den. Der Vor­stand lei­tet den Ver­ein, ver­tritt ihn gegen aus­sen und voll­zieht Vereinsbeschlüsse.

Er ent­schei­det über die rechts­ver­bind­li­che Unter­schrift, sowie alle nicht der Gene­ral- oder Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­be­hal­te­nen Geschäfte.

Die Mit­glie­der des Vor­stands sind kol­lek­tiv zu zwei­en unterschriftsberechtigt.

3.4. Res­sort­lei­tung

Der Vor­stand benennt inter­es­sier­te Aktiv­mit­glie­der zu Res­sort­lei­tern. Die­se han­deln im Auf­trag des Vor­stan­des, die Rech­te und Pflich­ten wer­den direkt kom­mu­ni­ziert. Dafür neh­men die Res­sort­lei­ter an bestimm­ten Vor­stands­sit­zun­gen teil. Die Res­sort­lei­ter haben in ihrem Res­sort eine mit dem Vor­stand ver­ein­bar­te Ent­schei­dungs- und Unterschriftskompetenz. 

3.5. Rech­nungs­re­vi­so­ren
Die Rech­nungs­re­vi­so­ren bestehen aus zwei Per­so­nen, die nicht dem Vor­stand ange­hö­ren dür­fen. Sie wer­den auf eine unbe­stimm­te Zeit gewählt, über­prü­fen die Jah­res­rech­nung und stel­len der Gene­ral­ver­samm­lung schrift­lich Antrag über deren Annahme.

4 Finanzen 

Die Ein­nah­men des Ver­eins bestehen aus den Mit­glie­der­bei­trä­gen, frei­wil­li­gen Zuwen­dun­gen, sowie den Erträ­gen der Auf­füh­run­gen. Das Rech­nungs­jahr ent­spricht dem Kalen­der­jahr. Für Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­eins haf­tet aus­schliess­lich das Ver­eins­ver­mö­gen. Sind die Ver­bind­lich­kei­ten grös­ser als das Ver­eins­ver­mö­gen, haf­ten die Mit­glie­der zu glei­chen Tei­len bis zur Höhe des Mit­glie­der­bei­tra­ges. Eine Nach­schuss­pflicht sei­tens der Mit­glie­der ist ausgeschlossen. 

5 Sta­tu­ten­än­de­rung und Auflösung 

Sta­tu­ten­än­de­run­gen oder die Auf­lö­sung des Ver­eins kön­nen nur in einer ordent­li­chen oder aus­ser­or­dent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der anwe­sen­den Ver­eins­mit­glie­der beschlos­sen wer­den. Bei der Auf­lö­sung des Ver­eins bestim­men die ein­ge­schrie­be­nen Aktiv­mit­glie­der an wel­chen kul­tu­rel­len oder kari­ta­ti­ven Ein­rich­tun­gen bzw. Orga­ni­sa­tio­nen das all­fäl­li­ge Ver­mö­gen gespen­det wird. 

6 Schlussbestimmung 

Der Zeit­punkt der Inkraft­set­zung der Sta­tu­ten bestimmt die Gene­ral­ver­samm­lung vom 29.03.2019. Die vor­lie­gen­den Sta­tu­ten wur­den an der Gene­ral­ver­samm­lung vom 29.03.2019 genehmigt. 

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